Rauchmelder – Lebensretter

In Hessen besteht die gesetzliche Rauchmelderpflicht bereits seit Juni 2005. Seit dem 24.06.2005 müssen neu erbaute Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Für Bestandsbauten galt eine Übergangsfrist bis 31.12.2014. Spätestens seit dem 01.01.2015 besteht also kein Grund mehr, keine Rauchmelder in Wohnungen zu installieren.

Rauchwarnmelder entdecken Brände bereits in der Entstehungsphase und verschaffen durch ihren Alarmton den Bewohnern ausreichend Zeit, sich selbst in Sicherheit zu bringen. Insbesondere nachts, wenn alles schläft, können die Rauchmelder somit Leben retten.

Der § 13, Absatz 5 der Hessischen Bauordnung schreibt den Einbau von Rauchmelden wie folgt vor:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Auch die Verantwortlichkeiten für Anschaffung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sind klar geregelt:

Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Informationen zu Rauchmeldern, zur Installation sowie zu Ihren Rechten und Pflichten als Eigentümer, Mieter oder Vermieter finden Sie unter www.rauchmelder-lebensretter.de/home

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